Allgemeine Verkaufs und Lieferbedingungen der Firma Technisches Textil Stüben- Riecklinger
Weg 30, 21368 Dahlenburg
1. Allgemeines
Unsere Bedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners
erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich der Geltung zugestimmt. Unsere Bestimmungen gelten auch dann, wenn wir in
Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichenden Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung an den Vertragspartner
vorbehaltlos ausführen.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Vertragspartner getroffen werden, sind in einem Vertrag schriftlich niederzulegen. Für den
Umfang der vertraglich vereinbarten Lieferungen/Leistungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen
Sondervermögens.
Das Vertragsverhältnis wird ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Übereinkommens über den
Internationalen Wareneinkauf beurteilt, auch bei Fällen mit Auslandsbeziehungen.
2. Angebot
Unsere Angebote sind stets freibleibend.
3. Preise
Alle Preise gelten in der vereinbarten Währung ab Werk/Lager ohne Verpackung, Versand und Fracht. Ohne besondere Vereinbarung gilt Euro als
vereinbart.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnung gesondert
ausgewiesen.
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag nichts anderes
ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Vertragspartner in
Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4,5% über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. zu fordern. Falls wir in der Lage
sind einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
Das Recht Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Vertragspartner nur insoweit zu, als seine
Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Lieferzeit, Lieferverzögerung
Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und
technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Vertragspartner alle ihm obliegenden Verpflichtungen oder die Leistung
einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu
vertreten haben. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende
Verzögerungen teilen wir so bald als möglich mit.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder wir die Versandbereitschaft gemeldet
haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist- außer bei berechtigter Annahmeverweigerung- der Abnahmetermin maßgebend, Hilfsweise die
Meldung der Abnahmebereitschaft. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Vertragspartner
zu vertreten hat, so werden wir ihm, beginnend eine Woche nach Meldung der Versand bzw. Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung
entstandenen Kosten berechnen. Die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung geht mit Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft auf
den Vertragspartner über. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres
Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir werden dem Vertragspartner den Beginn und das Ende
derartiger Umstände Baldmöglichst mitteilen.
Der Vertragspartner kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich
wird. Der Vertragspartner kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung
unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vertragspartner den auf
die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen unserseits. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen
während des Annahmeverzuges ein oder ist der Vertragspartner für diese Umstände allein verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
Kommen wir in Verzug und erwächst dem Vertragspartner hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu
verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung,
das infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt uns der Vertragspartner- unter Berücksichtigung
der gesetzlichen Ausnahmefälle- nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Vertragspartner
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
5. Mängel
Sollte die von uns gelieferte Ware Material- oder Herstellungsfehler aufweisen, so reklamieren Sie sichtbare Fehler oder Transportschäden
spätestens 8 Tage nach dem Erhalt der Ware.
6. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber das uneingeschränkte Eigentum der Firma Technisches Textil
Stüben.
7. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Sofern der Vertragspartner Vollkaufmann ist, ist Lüneburg Gerichtsstand, wir sind jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an seinen Wohnsitz
zu verklagen.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Erfüllungsort hinsichtlich der Ware der Ort der Verladung und hinsichtlich
der Zahlung unser Sitz.
8. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden oder sich in dem Vertrag Lücken ergeben, so soll hierdurch die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt werden.
Die Parteien haben sich vielmehr so zu verhalten, dass der angestrebte Zweck erreicht wird und alles zu tun, was erforderlich ist, damit die
Teilunwirksamkeit unverzüglich behoben wird. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Auffüllung von Lücken soll eine Angemessene
Regelung gelten, die –soweit rechtlich zulässig- dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn und
Zweck gewollt haben würden, sofern sie die Nichtigkeit oder die nicht getroffene Regelung bedacht hätten. Beruht die Unwirksamkeit einer
Bestimmung auf dem darin angegebenen Maß der Leistung oder der Zeit ( Frist oder Termin ), so tritt ein dem Gewollten möglichst nahe
kommendes, rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder der Zeit ( Frist oder Termin ) an diese Stelle des Vereinbarten.
Dahlenburg, 01.04.2008
Technisches Textil Stüben, Riecklinger Weg 30, 21368 Dahlenburg